AG Dortmund – Az.: 729 OWi – 265 Js 1807/22 – 117/22 – Urteil vom 22.11.2022
Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.
Gründe
Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, am 12.06.2022 um 00:02 Uhr in Dortmund auf der BAB 45 in Fahrtrichtung Oberhausen km 0,777 als Führer eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … des Fabrikats VW eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. Er habe die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 60 km/h um 36 km/h überschritten. Er sei nämlich mit einer festgestellten Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) von 96 km/h gefahren.
Das Gericht hat feststellen können, dass der Betroffene tatsächlich zur genannten Tatzeit am genannten Tatort Führer des genannten Kraftfahrzeuges gewesen ist. Das Gericht hat feststellen können, dass die Tatörtlichkeit das nördliche Ende der A45 ist, die dort auf die BAB 2 mündet. Dort ist die Geschwindigkeit getrichtert von zunächst 100 km/h auf 80 km/h, auf 60 km/h. Der Betroffene kam von einer Hochzeitsfeier und befuhr zunächst die A42, die er dann auf die A45 verließ. Bei Auffahrt auf die A45 war für den Betroffenen noch keine Geschwindigkeitsbeschränkung vorhanden. Als Beifahrerin war die Ehefrau des Betroffenen in dem Fahrzeug. Das Fahrzeug wurde im Anschluss nach Eintritt in die Geschwindigkeitsbeschränkungszone der A45 durch ein Fahrzeug der Polizei Dortmund, welches durch die Polizeibeamtinnen A und B besetzt war, verfolgt, gemessen und schließlich nach Abbiegen in Fahrtrichtung Hannover auf dem Mitfahrerparkplatz an der Autobahnanschlussstelle Dortmund-Mengede angehalten. Das Gericht konnte eine ordnungsgemäße Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ohne weiteres technisches Gerät und ohne justierten oder gar geeichten Tachometer nicht feststellen.
Der Betroffene hat den Verstoß in Abrede gestellt.
Er sei nicht zu schnell gefahren. Er schilderte die Fahrstrecke und das Anhalten durch die beiden Polizeibeamtinnen wie dargestellt.
Die Ehefrau des Betroffenen stellte auch ein zu schnelles Fahren ihres Mannes in Abrede, ohne dass sie sich an bestimmte Beschilderungen oder bestimmte Geschwindigkeiten erinnern konnte. Ihre Aussage gab zu erkennen, dass die Ehefrau des Betroffenen von dem Vorfall wenig mitbekommen hatte. Sie meinte, dass sie und ihr Mann wohl 5 Minuten auf der A45 gefahren seien, bis die Polizei sie überholt habe. Dann habe es vielleicht noch 5 Minuten bis zum Anhalten gedauert. Diese Zeiten schienen dem Geric[…]