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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung (außerordentliche) – Nebeneinkünfte nicht offenbart

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Arbeitsgericht Mainz
Az.: 4 Ca 1795/08
Urteil vom 19.01.2009

In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Mainz auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2009 durch den Richter am Arbeitsgericht als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richtern als Beisitzer für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf € 18.500,00 festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Der 57 Jahre alte Kläger war seit 1991 bei dem Beklagten, einem vom Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz getragenen Verein, als Leiter der Akademie beschäftigt.
Nach § 2 des Dienstvertrages vom 01. Dezember 1990 fanden auf das Dienstverhältnis, soweit sich aus diesem Dienstvertrag nichts anderes ergibt, die für Beamte der Gemeinden des Landes Rheinland-Pfalz geltenden Vorschriften Anwendung.
Der Kläger erhielt zuletzt eine Vergütung – aufbauend auf der Besoldungsgruppe A 16 – von insgesamt 6.188,00 EUR brutto nebst Dienstwagen.
Der Beklagte bietet Fortbildungslehrgänge an, für die Referenten auf der Grundlage von Honorarverträgen herangezogen werden. Auch der Kläger übte derartige Referententätigkeiten ebenso wie Gutachtertätigkeiten bei der Stellenbewertung durch die „Kommunalberatung“, einer rechtlich unselbstständigen Einrichtung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz, gegen zusätzliches Honorar aus.
Schon Ende Juli 2008 wurde der Kläger aufgefordert, seine Honorare und Verdienste aus Projekt- und Seminartätigkeit, die er neben der beamtenrechtlichen Vergütung seit Anfang 2005 erhalten habe, bis zum13.08.2008 offen zu legen.
Am 20.08.2008 wurde der Kläger mit einer Rechnungsstellung über Familienangehörige gegenüber der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz aus den Jahren 1998 bis 2003 konfrontiert, denen eigene Tätigkeiten zugrunde lagen, die jedoch von seiner späteren Ehefrau sowie seinem damaligen Schwager in deren eigenen Namen jeweils in Rechnung gestellt und vom Kläger mit dem Vermerk „sachlich richtig“ unterschrieben wurden.
Insgesamt hatte […]


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