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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ersatzfähigkeit von Beilackierungskosten nebst Lackmaterial-Preisaufschlag

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AG Freiberg, Entscheidungsdatum: 04.03.2016, Aktenzeichen: 3 C 366/15 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 318,99 € nebst Zinsen hieraus für das Jahr in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.02.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 78,90 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus für das Jahr in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2015 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch 90 Prozent und der Kläger zehn Prozent. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 377,30 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. I. Die Beklagten haften nach §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG, 18 Abs. 1, Abs. 3, 7 Abs. 1, 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 S. 1 BGB, da sie die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zum schädigenden Fahrzeug und die Fahrerin sind. 1.) Unstreitig haften die Beklagten dem Grunde nach voll. 2.) Der Höhe nach schulden die Beklagten – gemäß § 115 Abs. 1 S. 4 VVG als Gesamtschuldner – dem Kläger 318,99 €, die sich aus 253,54 € restlichen Reparatur- und 65,45 € restlichen Sachverständigenkosten zusammensetzen. a) Die streitigen Lackierkosten über 253,54 € sind erstattungsfähig. Dass bei einer Reparatur in einer örtlichen Fachwerkstatt in der Regel günstiger lackiert würde und der Lackmaterialaufschlag sowie Kosten für ausgebautes Lackieren nicht anfallen würden, haben die Beklagten bereits nicht substantiiert dargelegt. Der – wie hier – in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden, getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13 –, Rn. 14-17, juris). Die Kosten für ein ausgebautes Lackieren von schraubengebundenen Neuteilen entspricht der gängigen Praxis und den Vorgaben der Hersteller, AZT und DAT, wie die Rechnungsprüfung der Beklagten selbst ergeben hat. Eine Vorgabe der Art der Lackierung ist nicht sinnvoll, da es im Zuge der Ausführung der Lackierung regelmäßig zu einer Einlackierung der an den Reparaturbereich angrenzenden Flächen kommt, wie der vorgerichtlich vom Kläger beauftragte Sachverständige S nachvollziehbar ausführt. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf eine sicher unsichtbare Reparatur. Etwas anderes ist dem Kläger angesichts des gut gepflegten Allgemeinzustands seines Fahrzeugs und des relative geringen Alters von circa 2,5 Jahren im Unfallzeitpunkt nicht zumutbar, weshalb er sich auf diese Möglichkeit der Einsparung von Lackierzeit nicht verweisen lassen muss. Das Gericht schließt sich zur grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit eines Lackmaterialpreisaufschlags folgender, zutreffender Darstellung an (AG Halle (Saale), Urteil vom 16.07.2008 – 101 C 1173/08 –, Rn. 18, juris): „Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger auch Anspruch auf die im Gutachten des Sachverständigen in Ansatz gebrachten UPE-Zuschläge, Verbringungskosten, Lackmaterialindex und Prüfposition. Die Festlegung des erforderlichen Geldbetrages erfolgt grundsätzlich auf der Basis eines Sachverständigengutachtens….


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