BGH
Az.: V ZR 220/12
Urteil vom 24.05.2013
Leitsatz: Der Eingangsbereich einer Wohnungseigentumsanlage kann mit einer Videokamera überwacht werden, wenn ein berechtigtes Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und von Dritten, deren Verhalten mitüberwacht wird, überwiegt und wenn die Ausgestaltung der Überwachung unter Berücksichtigung von § 6b BDSG inhaltlich und formell dem Schutzbedürfnis des Einzelnen ausreichend Rechnung trägt.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 2013 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 13. April 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung hinsichtlich einer Stilllegung der Videoüberwachungsanlage (Beschlussanfechtung und Beschlussersetzung) zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 14. Dezember 2010 teilweise abgeändert.
Der Beschluss der Wohnungseigentümer auf der Versammlung vom 28. Mai 2010 wird insoweit für ungültig erklärt, als auch eine Stilllegung der Anlage abgelehnt worden ist.
Die Videoüberwachungsanlage im Eingangsbereich der Wohnanlage wird stillgelegt.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagten zu 20 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Am 16. März 2008 wurde der frisch renovierte Eingangsbereich des Gebäudes durch einen Farbanschlag verunreinigt. Die Eigentümer beschlossen auf einer Wohnungseigentümerversammlung am 24. Mai 2008 mehrheitlich unter Zustimmung der Klägerin, in dem Eingangsbereich eine Videoüberwachungsanlage zu installieren. In dem Beschluss ist bestimmt, dass die Videodaten durch ein zertifiziertes Unternehmen ausgelesen werden, „wenn[…]