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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ableitung von Traufwasser nach Starkregen auf tiefer gelegenes Grundstück des Nachbarn

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LG Wuppertal – Az.: 1 O 89/18 – Urteil vom 08.11.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kläger machen gegen den Beklagten einen Schadenersatzanspruch geltend, weil von dessen Grundstück Wasser auf ihr Grundstück abgeleitet worden sei.

Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks E-Weg in N. Der Beklagte war jedenfalls im Juli 2017 Eigentümer des Grundstücks Xx. Die Grundstücke liegen in einer schrägen Hanglage, wobei die Grundstücke der Parteien unterhalb von Grundstücken an der B-Straße liegen und das Grundstück der Kläger wiederum in einer Schräglage etwas tiefer als die benachbarten Grundstücke Xx und x gelegen ist. Zwischen den Grundstücken an der B-Str. und den Grundstücken am Xx führt ein unbefestigter schmaler Pfad, der N-weg, leicht abfallend vom Grundstück des Beklagten zum Grundstück der Kläger und weiter zum K-weg. Wegen der weiteren Einzelheiten der Lage der Grundstücke wird auf die Skizzen der Anlagen K1 zur Klageschrift und BLD1 zur Klageerwiderung Bezug genommen.

Am 19.07.2017 kam es zu einem Starkregen. Das Wasser floss unter anderem von dem Weg, der zu dem oberhalb des Grundstücks des Beklagten liegenden Grundstücks der Familie T führt, kommend auf eine dort befindliche Geländeerhöhung zu. Von dort aus wurde es auf den N-weg abgeleitet. Der Beklagte hatte sein Grundstück zum N-weg hin mit aufgestellten Kantsteinen versehen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Lichtbilder der Anlage K2 Bezug genommen. An den Kantsteinen vorbei floss das Wasser weiter auf dem N-weg, lief von dort aus schräg über das Grundstück der Familie S, N-weg, und erreichte so das Grundstück der Kläger. Hier gelangte es schließlich über einen offenen Treppenabstieg in den Keller der Kläger.

Die Kläger behaupten, bei dem Wasser habe es sich hauptsächlich um Wasser gehandelt, dass sich nicht zuvor in einem Abwasserkanal der Stadt M… befunden habe. Es habe zu Feuchtigkeitsschäden im Keller geführt, die bislang mit einem Kostenaufwand von 5.898,02 EUR beseitigt worden seien. Wegen der Einzelheiten der geltend gemachten Kosten wird auf Seite 3 der Klageschrift (Bl. 3 der Akten) Bezug genommen. D[…]


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