Arbeitsgericht Bonn
Az.: 5 Ca 1834/12
Urteil vom 28.11.2012
Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich): Nach § 612a BGB darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Lehnt ein Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber vorgeschlagene Vertragsänderung (z.B. Herabsetzung der Vergütung oder der Entlohnung, Erhöhung der Wochenarbeitszeit ohne Lohnausgleich) ab, ohne dass der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer eine Änderungskündigung ausgesprochen hat, so darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer nicht einfach kündigen. Die ausgesprochene Kündigung ist in diesen Fällen gem. § 134 BGB nichtig, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot, nämlich gegen die Regelung des § 612a BGB, verstößt.
1.) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 24.07.2012 nicht aufgelöst wird.
2.) Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Arzthelferin weiter zu beschäftigen.
3.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
4.) Der Wert des Streitgegenstands wird auf 3.600 € festgesetzt.
T A T B E S T A N D
Die am 18.10.1961 geborene Klägerin ist ausgebildete Krankenschwester. Sie wurde am 01.08.1978 von dem Arzt Dr. I. als Arzthelferin eingestellt. Zum 01.01.2012 übernahm der Beklagte die Praxis.
Die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin beträgt elf Stunden. Bei Herrn Dr. I. betrug das Arbeitsentgelt der Klägerin monatlich 891,94 € brutto. Der Beklagte, der sechs Arbeitnehmer beschäftigt, erhöhte dies nach der Übernahme auf 900 €.
In der Praxis des Beklagten arbeiten neben der Klägerin drei weitere Arzthelferinnen, von denen eine 36 Jahre alt ist und eine Betriebszugehörigkeit von etwa 20 Jahren aufweist, eine weitere etwa 21 Jahre alt ist und eine Betriebszugehörigkeit von fünf Jahren aufweist und die dritte rund 21 Jahre alt und ungefähr zweieinhalb Jahre betriebszugehörig ist. Es handelt sich um die vollzeitbeschäftigte Frau X. C., die über eine Zusatzqualifikation im Qualitätsmanagement v[…]