OLG Celle
Az: 311 SsRs 29/09
Beschluss vom 17.06.2009
Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts H. zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht H. verurteilte den Betroffenen „wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 30 km/h um 6 km/h sowie des verbotswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons bzw. Autotelefons“ zu einer Geldbuße von 75 €. Nach den getroffenen Feststellungen, die auf der glaubhaften geständigen Einlassung des Betroffenen beruhen, befuhr dieser am 22. Juli 2008 gegen 7:54 Uhr die G.Straße in H. mit einem Pkw. Die zulässige Geschwindigkeit betrug an dieser Stelle 30 km/h. Der Betroffene führte das Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von mindestens 36 km/h. Während der Fahrt hielt der Betroffene sich ein Mobil-Funkgerät an das rechte Ohr und kommunizierte damit während der Fahrt. Dieses unterschied sich weder der Größe noch den Bedienungsfunktionen dem äußeren Anschein nach von einem herkömmlichen Handy und war nach Angaben des Betroffenen für den Gebrauch an einer Freisprechanlage nutzbar. Unter Hinweis auf Wortlaut und Sinn und Zweck von § 23 Abs. 1a StVO hat das Amtsgericht das Mobil-Funkgerät des Betroffenen unter den Anwendungsbereich der Norm subsumiert.
Gegen dieses Urteil hat der Betroffene Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Rechtsbeschwerde gestellt. Letzterem hat das Amtsgericht am 15. Dezember 2008 stattgegeben. Der Senat hat durch Beschluss vom 2. Juni 2009 die Rechtsbeschwerde zugelassen und die Entscheidung auf den Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern übertragen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat zumindest vorläufigen Erfolg.
1. Der Rechtsbeschwerde steht die Versäumung der Frist zu ihrer Erhebung nicht entgegen. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 15. Dezember 2008 zwar in fehlender Zuständigkeit (§ 46 Abs. 1 StPO), aber mit bindender Wirkung (§ 46 Abs. 2 StPO) Wiedereinsetzung gewährt. Der Begründun[…]