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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vormerkung im Erbbau-Grundbuch zur Sicherung Bauhandwerker­versicherungshypothek

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LG Hamburg – Az.: 321 O 313/17 – Beschluss vom 18.10.2017

1. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 837.301,73 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragstellerin begehrt die Eintragung einer Vormerkung zulasten der Antragsgegnerin zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek im Wege der einstweiligen Verfügung.

Die Antragsgegnerin ist als Erbbauberechtigte im Erbbau-Grundbuch von H. S.. P.- N., Band 7., Blatt 2. (Anlage ASt 1) hinsichtlich des Grundstücks F. Str. … eingetragen. Weiter heißt es im Grundbuch:

„Die Zustimmung des Eigentümers ist erforderlich zur Veräußerung; Belastung mit Grundpfandrechten, Reallasten, Dauerwohn-/Dauernutzungsrechten.“

Eigentümerin des belasteten Grundstücks ist die F. u. H. H..

Die Antragstellerin trägt vor, die Antragsgegnerin habe die Aufstockung des Hochbunkers in der F. Str. in H. um einen fünfstöckigen Aufbau mit Dachgarten beabsichtigt. Hierzu habe zunächst der Geschäftsführer der Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Planungsleistungen beauftragt. Später sei der Auftrag auf die Antragsgegnerin erweitert worden.

Die Antragstellerin habe sodann umfangreiche Planungsleistungen erbracht. Insbesondere sei der Auftrag mehrfach geändert worden, sodass Teilleistungen vollständig wiederholt werden mussten. Für die Planungen habe sich die Antragstellerin auch mehreren Subplanern bedient und sei erheblich in Vorleistung getreten.

Nach Unstimmigkeiten über den Fortgang des Projekts und die Vergütung der Antragstellerin habe die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21.06.2017 (Anlage ASt 5) die Kündigung erklärt. Dem habe die Antragstellerin mit anwaltlichem Schreiben vom 23.06.2017 (Anlage ASt 24) widersprochen und eine Frist zu Beibringung einer Sicherheit nach § 648a BGB bis zum 07.07.2017 gesetzt. Da eine Sicherheit nicht gestellt worden sei, habe die Antragstellerin mit anwaltlichem Schreiben vom 10.07.2017 (Anlage ASt 25) ebenfalls die Kündigung erklärt und unter dem 25.07.2017 ihre Schlussrechnung (Anlage ASt 26) gestellt. Hieraus ergäbe sich ein zutreffend errechneter Rest-Honoraranspruch nach erhaltener Abschläge in Höhe von 6.664.383,74 € brutto. Hiervon entfielen auf erbrachte Leistungen nach erhaltener Abschläge 3.349.206,91 € brutto, für die ein Sicherungsanspruch bestehe. Überdies seien vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung[…]


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