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Restschuldlebensversicherung mit Arbeitsunfähigkeit

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Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 19 U 57/07
Urteil vom 15.11.2007

In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 08. November 2007 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 20.04.2007 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Parteien besteht – obwohl die Urkunden das Gegenteil belegen (K1) – unstreitig eine Restschuldlebensversicherung mit Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung.

Die Klägerin, die von ihrem Hausarzt am 14.02.2005 erstmals arbeitsunfähig krank geschrieben worden war, behauptet, an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung zu leiden, aufgrund derer sie auf absehbare Zeit außer Stande sei, ihrer Tätigkeit als selbständige Versicherungsmaklerin nachzugehen. Für den Fall einer solchen Krankheit sei die Beklagte leistungspflichtig und könne eine Deckung insbesondere nicht durch den einschlägigen Leistungsausschluss versagen, da dieser unwirksam sei.

Die Beklagte beruft sich in erster Linie auf den in § 6 f der Versicherungsbedingungen niedergelegten Leistungsausschluss, hilfsweise darauf, dass die Klägerin nicht andauernd arbeitsunfähig gewesen sei und im Übrigen ihre Obliegenheit aus § 7 Abs. 2 b AVB verletzt habe, da sie seit dem 30.05.2005 keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt habe.

Für den ansonsten maßgeblichen Sachverhalt und die tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird im Übrigen auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klausel wirksam sei und weder gem. § 305 c I BGB überraschend noch unangemessen benachteiligend gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB sei.

Dagegen wendet sich die Berufung und macht vor allem geltend, angesichts der Häufigkeit psychischer Erkrankungen im Bereich der EU-Rente, die bei 40 % (unter den berenteten Frauen) liege, sei die Klausel überraschend und höhle den Vertragszweck weitestgehend aus. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erwarte angesichts der Häufigkeit dieser Erkrankungen Versicherungsschutz auch bei psychisch bedingter Arbeitsunfähigkeit.
Gründe:
I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 Z[…]


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