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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung wegen Schweißgericht am Arbeitsplatz?

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Arbeitsgericht Köln
Az.: 4 Ca 10458/09
Urteil vom 25.03.2010

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: 14.720,00 €
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung in der Probezeit.
Der Kläger ist seit dem 1.5.2009 als städtischer Verwaltungsangestellter im Amt … bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsverdienst von 3.680 € beschäftigt. Mit dem Kläger wurde ein befristeter Arbeitsvertrag bis zum 30.4.2013 zur Betreuung des Großprojektes „Neukonzeption …“ abgeschlossen, Arbeitsvertrag Bl. 25-26 d.A.. Die Probezeit beträgt sechs Monate.
Mit Schreiben vom 8.9.09 wurde dem Gesamtpersonalrat mitgeteilt, dass die Verwaltung beabsichtige, das Arbeitsverhältnis des Klägers zum Ablauf der Probezeit zu kündigen. Der Gesamtpersonalrat meldete mit Schreiben vom 15.9.09 Erörterungsbedarf an und gab an, den Kündigungsgrund entkräften zu können. Unter dem 30.9.09 fand eine Erörterungssitzung zwischen Verwaltung und Gesamtpersonalrat statt, Niederschrift Bl. 27-29 d.A.. Mit Schreiben vom 13.10.09, Bl. 8 d.A., lehnte der Gesamtpersonalrat die beabsichtigte Kündigung innerhalb der Probezeit ab und hielt die Ablehnungsgründe gem. Erörterungsniederschrift vom 30.9.09 aufrecht unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Mitarbeiter des Klägers, Bl. 9 d.A..
Mit Schreiben vom 26.10.09, zugegangen am 27.10.09, Bl. 3 d.A., kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.11.09.
Mit seiner am 11.11.09 bei Gericht eingegangenen Klage wehrt sich der Kläger gegen die ausgesprochene Kündigung. Er hält sie für sittenwidrig, willkürlich und nichtig. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei sehr oft durch sein ungepflegtes Erscheinungsbild, insbesondere durch starken Schweißgeruch und unsaubere Hände aufgefallen, sei falsch, frei erfunden und völlig aus der Luft gegriffen und dies allein, um den Kläger zu schädigen. Der Kläger verweist auf das Schreiben der Mitarbeiter des … vom 30.10.09, Anlage K 1, Bl. 38-39 d.A. Die Behauptung von ungepflegtem Äußeren sei ganz offensichtlich vorsätzlich in Schädigungsabsicht, aus der Vormachtstellung eines Vorgesetzten, aus Verärgerung über vorangegangenes Verhalten des Klägers in die Welt […]


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