LG Nürnberg-Fürth – Az.: 12 T 7607/11 – Beschluss vom 22.12.2011
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Eine Kostenerstattung wird nicht angeordnet.
III. Der Gegenstandswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Mit Urkunde vom 31.07.2006, URNr. …des Notars….. hat Frau S., seinerzeit wohnhaft …, eine Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung und Patientenverfügung beurkunden lassen. Alleiniger Bevollmächtigter ist ihr Sohn, der Beschwerdeführer. Notar … ist Amtsnachfolger von …. und verwahrt die Urkunde für diesen. Frau S. wurde am 03.08.2006 eine einfache Abschrift sowie eine Ausfertigung der Urkunde für den Bevollmächtigten übersandt. Eine beglaubigte Abschrift wurde an das Amtsgericht Hersbruck gesandt.
Die Urkunde enthält folgende Klausel:
„Der beurkundende Notar wird angewiesen, dem Bevollmächtigten weitere Ausfertigungen dieser Urkunde nur auf schriftliche Anweisung des Vollmachtgebers zu erteilen.“
Frau S. ist nach dem im Betreuungsverfahren Az: … des Amtsgerichts Hersbruck eingeholten psychiatrischen Fachgutachten vom 14.07.2010 dauerhaft geschäftsunfähig. In ihren Unterlagen sind die einfache und beglaubigte Abschrift, nicht jedoch die Ausfertigung der Vollmachtsurkunde auffindbar.
Auf Anraten des Notars B. hat der Beschwerdeführer zunächst ein Betreuungsverfahren mit dem Ziel eingeleitet, einen Betreuer bestellen zu lassen, welcher für Frau S. den Notar anweist, eine weitere Ausfertigung der Vollmachtsurkunde an den Beschwerdeführer zu erteilen. Die Bestellung eines Betreuers mit eingeschränktem Aufgabenkreis hat das Betreuungsgericht (Amtsgericht Hersbruck) im Hinblick auf die Vorsorgevollmacht gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB abgelehnt (Az: …, Bl. 13 d. A).
Mit Schreiben vom 13.09.2011 hat der Beschwerdeführer nochmals schriftlich die Erteilung einer weiteren Ausfertigung der Vollmachtsurkunde beantragt und vorsorglich gegen eine ablehnende Entscheidung Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, dass er auf Grund des Wunsches seiner Mutter, eine gerichtliche Betreuung zu vermeiden, einen Anspruch auf Erteilung der weiteren Urkundsausfertigung hat, da seine Mutter wegen gesundheitlicher Probleme nicht mehr in der Lage ist, eine schriftliche Anweisung zu erteilen.
Der Notar … hat die Angelegenheit mit Schreiben vom 14.09. 2011 dem Gericht vorgelegt und beantragt:
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13.09.2011 wird zurückgewiesen
2. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegn[…]