Bundesgerichtshof
Az.: I ZR 82/ 99
Urteil vom 31. 5. 2001
Vorinstanzen: OLG München; LG München I
Leitsätze:
a) Eine aufschiebende Befristung macht eine Unterlassungserklärung nur dann unwirksam, wenn die Angabe des Anfangstermins – allein oder zusammen mit anderen Umständen – geeignet ist, Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Unterlassungsversprechens zu begründen.
b) Zu den bei der Bemessung einer angemessenen Vertragsstrafe zu berücksichtigenden Umständen.
Normen: § 7 Abs. 1 UWG; § 339 BGB
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2001 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Januar 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision trägt die Beklagte.
Tatbestand:
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Einzelhandels mit Geräten der Unterhaltungselektronik und der Telekommunikation.
Die Beklagte warb in einer mehrseitigen Werbebeilage zu der Ausgabe der S. Zeitung vom 2. Januar 1997 mit dem Titel „Weit-Vor-Winter-Schluß-Verkauf WVWSV vom 2. 1. – 4. 1. 97“. Die Klägerin beanstandete dies mit Telefaxschreiben vom 2. Januar 1997 als unzulässige Sonderveranstaltung nach § 7 Abs. 1 UWG. Die Beklagte gab daraufhin noch am selben Tag eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Diese wich von der von der Klägerin geforderten Unterlassungserklärung unter anderem dadurch ab, daß die Beklagte für den Fall künftiger Zuwiderhandlungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 20. 000, — DM statt der von der Klägerin verlangten 50. 000, — DM zusagte und die Erklärung erst mit Wirkung vom 5. Januar 1997 – einem Sonntag – abgab. Die Klägerin hat der Beklagten hierauf mitgeteilt, sie halte deren Unterlassungserklärung für nicht annehmbar, und hat eine weitere Frist zur Abgabe einer geänderten Unterlassungserklärung bis zum 2. Januar 1997, 16. 15 Uhr, gesetzt. Die Beklagte hat der Klägerin darauf geantwortet, es werde eine weitergehende Unterwerfung erfolgen; dazu ist es nachfolgend aber nicht gekommen.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß durch die Unterwerfungserklärung […]