OLG Dresden – Az.: 1 U 995/20 – Urteil vom 04.11.2020 In dem Rechtsstreit pp. wegen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2020 für Recht erkannt: 1. Auf die Berufung des Klägers wird unter Aufhebung im Kostenpunkt und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 06.04.2020 – Az.: 4 O 1431/19 – in Ziffer 2 wie folgt abgeändert: Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten verurteilt, an den Kläger über den im landgerichtlichen Urteil ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 1.068,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hinaus seit dem 25.02.2020 zu zahlen. 2. Der Kläger hat vorab die durch die Verweisung des Rechtsstreits vom Amtsgericht Chemnitz an das Landgericht Chemnitz entstandenen Kosten zu tragen. Im Übrigen haben von den Kosten der ersten Instanz der Kläger 8/100 und die Beklagten als Gesamtschuldner 92/100 zu tragen. Von den Kosten der Berufungsinstanz haben der Kläger 38/100 und die Beklagten als Gesamtschuldner 62/100 zu tragen. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss: Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.486,00 € festgesetzt.
Gründe:
A. Der Kläger macht Schadenersatzansprüche aus einem am 02.05.2019 auf der B……straße in Höhe des Hausgrundstückes xx in C…… stattgefundenen Verkehrsunfall geltend. In der Berufungsinstanz ist unstreitig, dass die Beklagten für den Verkehrsunfall vom 02.05.2019 im Bereich der B……straße xx in C…… vollumfänglich nach § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und Abs. 2, § 18 Abs. 3 StVG i.V.m. § 115 VVG, § 6 Abs. 1 AuslPflVG haften. Es ist nur noch streitig, ob dem Kläger über die ausgeurteilten Beträge hinaus Ansprüche auf weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Mietwagenkosten sowie für die Zeit vom 03.05.2019 bis 06.05.2019 ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 316,00 € zustehen. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. B. I. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß § 517 ZPO rechtzeitig eingelegt worden, da es sich bei dem 16.05.2020, dem Tag des kalendermäßigen Ablaufs der Berufungsfrist, um einen Samstag gehandelt hat, so dass gemäß § 222 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB die Berufungsrist am darauffolgenden Montag, dem Tag des Eingangs der Berufungsschrift, abgelaufen ist. II. Die Berufung des Klägers hat hinsichtlich der Mietwagenkosten und des Nutzungsausfalls teilweise Erfolg, hinsichtlich der Geltendmachung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat sie keinen Erfolg. 1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf die Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 752,36 € zu. 1.1 Die Entscheidung über die Höhe der Mietwagenkosten ist bereits in verfahrensfehlerhafter Weise ergangen. Zwar ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 25.05.2020 die Klage um Mietwagenkosten i.H.v. 1.800,00 € und um eine Entschädigung für Nutzungsausfalls über 316,00 € erweiterte, den Beklagten in der mündlichen Verhandlung Schriftsatznachlass nach § 283 ZPO gewährte. Es hätte aber die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wiedereröffnen müssen, soweit es seiner Schätzung nach § 287 ZPO bezüglich der Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten die erstmals im nachgelassenen Schriftsatz von den Beklagten vorgelegten Angebote über vergleichbare Mietwagen zugrunde legte. 1….