BGH
Az: VII ZB 12/09
Beschluss vom 16.06.2011
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2011 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 19. Januar 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Dem Titel liegt eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners gegen den Gläubiger zugrunde.
Der Schuldner ist gehbehindert. Sein Grad der Behinderung ist mit 70 festgestellt und ihm ist das Merkzeichen „G“ (= erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im StraÃenverkehr) zuerkannt. Der Gläubiger beauftragte den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung des Pkw F. des Schuldners. Unter Verweis auf die Behinderung des Schuldners lehnte der Gerichtsvollzieher die Pfändung ab.
Auf die Erinnerung des Gläubigers hat das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – die Pfändung des Fahrzeugs für zulässig erklärt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter, unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung die Erinnerung gegen die Entscheidung des Gerichtsvollziehers zurückzuweisen.
II.
Die gemäà § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Ãbrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1.
Das Beschwerdegericht macht sich die Erwägungen des Amtsgerichts zu eigen, mit denen dieses die Pfändbarkeit des Fahrzeugs begründet hat. Danach treffe die PfÃ[…]