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Mietrückstände – unbekannte Erben und Nachlasspfleger

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 Landgericht Köln
Az: 11 T 160/08
Beschluss vom 03.07.2008

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 28.05.08 –33 VI 238/08- aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen über den Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers, nach Maßgabe der folgenden Gründe, anderweitig zu entscheiden.

Gründe:
Am 19. März 2008 beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) als Vermieter des Erblassers einen Nachlasspfleger für die unbekannten Erben. Sie haben vorgetragen, dass das Mietverhältnis mit dem Erblasser noch nicht abgewickelt sei und auch noch Mietrückstände beständen. Die Wohnung sei nicht geräumt und sie hätten auch noch weitere Ansprüche gegen den Nachlass (vgl. Bl. 72 f., 87).

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft abgelehnt. Es wird auf die Gründe in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Gegen diesen, den Beteiligten am 03.06.08 zugestellten Beschluss, haben diese Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, dass sie noch weitere Ansprüche hätten und insoweit die Bestellung eines Nachlasspflegers erforderlich sei.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringes im Übrigen wird auf den Akteninhalt sowie die auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 19, 20 FGG, 11 RPflG statthaft und auch sonst zulässig.

Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hält einer Nachprüfung nicht stand und ist daher aufzuheben. Die Zurückweisung des Antrages auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft ist nicht gerechtfertigt.

Gemäß § 1961 BGB hat das Nachlassgericht in den Fällen des § 1960 Abs.1 BGB, d. h. bei unbekannten oder ungewissen Erben, einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von den Berechtigten beantragt wird.

Hier sind die Erben bisher unbekannt, nachdem die bekannten Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss, ist für die Beantragung einer Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB ein Bedürfnis der Nachlasssicherung nicht erforderlich, anders als im § 1960 Abs. 1 BGB. An die Stelle des Fürsorgebedürfnisses tritt ein Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers, dass […]


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