AG Frankfurt – Az.: 31 C 2036/20 (17) – Beschluss vom 28.09.2020
In dem Rechtsstreit wird das Verfahren ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt, ob Artikel 240 § 5 Absatz 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit der Eigentumsgarantie aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz und dem Vertrauensschutz aus Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz vereinbar ist.
Gründe
I.
Der Kläger macht Rückzahlungsansprüche für Eintrittskarten eines Konzerts geltend, welches im Zuge der COVID-19-Pandemie nicht stattfand. Am 19. Januar 2020 erwarb der Kläger anlässlich seines Hochzeitstages zwei Eintrittskarten für ein für den 27. Juni 2020 geplantes Konzert der Gruppe „Die Fantastischen Vier“ in Frankfurt am Main. Veranstalterin des Konzerts ist die Beklagte. Der Kläger zahlte für die beiden Karten jeweils 250 EUR zuzüglich Kosten in Höhe von zusammen 10 EUR, mithin insgesamt 510 EUR.
Die Dritte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 14. März 2020 der Landesregierung Hessen (GVBl. 161) in der Fassung der Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und zur Anpassung von Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 22. März 2020 (GVBl. 183) regelte durch § 1, dass der Kontakt zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren ist. Aufenthalte im öffentlichen Raum waren nur alleine, mit einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen war ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, und öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, dass Abstandsgebot zu gefährden, wie etwa gemeinsames Feiern, Grillen oder Picknicken, waren unabhängig von der Personenzahl untersagt.
Die Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17. März 2020 der Landesregierung Hessen (GVBl. S. 167) ordnete die Schließung oder Einstellung von Tanzveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, die als Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung gelten (§ 1 Nr. 1), und Kultureinrichtungen jeglicher Art unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen, insbesondere Museen, Theater, Freilichttheater, Opern, Schauspiel- und Konzerthäuser, Schlö[…]