BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 10 AZR 568/06
Urteil vom 26.09.2007
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 26.09.2007, 10 AZR 569/06.
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2. Februar 2006 - 8 Sa 472/05 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über ein Weihnachtsgeld für das Jahr 2003.
Die Klägerin ist seit längerem als gewerbliche Arbeitnehmerin bei der Beklagten beschäftigt. Die nicht tarifgebundene Beklagte stellt mit ca. 450 Mitarbeitern Kunststoff-Produkte für den Bereich Pkw-Ausstattung her. Diese hatte in der Vergangenheit ein freiwilliges Weihnachtsgeld gezahlt. Im September 2000 schlossen die Beklagte und der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung „Grundsätze zur Sonderzahlung Weihnachtsgeld“. Darin war ua. vereinbart, dass das jährliche Weihnachtsgeld in einer Bandbreite von 30 % bis 100 % eines durchschnittlichen Monatsbruttoverdienstes liege und nach der Zahl von Krankheitstagen gestaffelt werde, wobei bei über 15 Krankheitstagen nur 30 % des Monatsbruttos zu zahlen war. Diese Betriebsvereinbarung kündigte die Beklagte am 25. September 2001 zum nächstzulässigen Termin.
Wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage der Beklagten wurden den Arbeitnehmern Mitte Dezember 2001 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 neue Arbeitsverträge angeboten. Neben einer Anhebung der Arbeitszeit von 37,5 auf 40 Stunden pro Woche sollte bei den Leistungslöhnen in der Produktion der Grundlohn von 9,30 Euro im Spritzguss und 8,82 Euro in der Montage gesenkt werden auf einheitlich 8,18 Euro. Etwa 400 Mitarbeiter akzeptierten die neuen Arbeitsverträge und arbeiteten seit Januar 2002 zu den neuen Bedingungen. Die Klägerin sowie weitere ca. 50 Beschäftigte waren mit der Änderung der Arbeitsbedingungen nicht einverstanden und erhielten ihre bisherige Vergütung weiter.
Im Jahr 2002 wurde das Weihnachtsgeld entsprechend der gekündigten Betriebsvereinbarung letztmalig gezahlt. Anfang Februar 2003 bot die Beklagte denjenigen Mitarbeitern, welche die neuen Arbeitsverträge unterschrieben hatten, eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag an, die alle Empfänger - bis auf einen - […]