BAG – Az.: 9 AZR 44/19 – Urteil vom 03.12.2019
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. November 2018 – 16 Sa 713/18 – aufgehoben.
2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 13. Juli 2018 – 3 Ca 173/18 – wird zurückgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt vom Beklagten, an ihn Spesen zu zahlen.
Der Kläger war vom 15. November 2007 bis zum 30. Juni 2017 bei dem Beklagten auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 15. November 2007 als Kraftfahrer beschäftigt.
Der Arbeitsvertrag regelt ua.:
„§ 10 Vergütung/Sonstige Leistungen
…
(4) Die Zahlung des Lohnes erfolgt zum fünfzehnten des Folgemonats bargeldlos auf ein vom Arbeitnehmer/in einzurichtendes Konto.
(5) Spesen werden gemäß den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen monatlich und nur nach Erhalt der lückenlosen und unterschriebenen Nachweise in der Abrechnung nach Prüfung gezahlt.
…
(7) Die freiwillige Zahlung der Gratifikationen, Prämien, Spesen oder sonstigen Leistungen, auch soweit sie durch diese Bestimmungen gewährt werden, liegt im freien Ermessen des Arbeitgebers und begründet auch bei wiederholter, vorbehaltloser Zahlung keinen Rechtsanspruch.
…
§ 17 Verfallfristen
(1) Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.
(2) Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab, oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs dagegen, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
…“
Während des Arbeitsverhältnisses erstattete der Beklagte dem Kläger entsprechend einer mit § 10 Abs. 5 des Arbeitsvertrags getroffenen Vereinbarung Spesen/Verpflegungsmehraufwendungen auf Grundlage von Spesenberichten, die der Kläger jeweils am Ende eines Monats unterschrieben bei dem Beklagten abgab. Die Erstattung erfolgte häufig mit mehreren Monaten Verspätung, in zahlreichen Fällen erst mehr als drei Monate nach Fälligkeit.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2017 waren für die Monate März, August und Dezember 2016 sowie Februar bis Juni 2017 Spesen iHv. insgesamt 1.704,00 Euro offen[…]