LG Kiel – Az.: 6 O 165/15 – Beschluss vom 08.02.2019
Die Klage wird auf ihrer zweiten Stufe abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten im Wege der Stufenklage nach Auskunftserteilung eine eidesstattliche Versicherung über den Bestand des Nachlasses des am 10.11.2010 verstorbenen Erblassers …, die Ermittlung des Wertes zweier Grundstücke aus dem Nachlass durch einen vereidigten Sachverständigen sowie die Zahlung des Pflichtteils in Höhe von mindestens 164.079,90 €.
Am 10.11.2010 starb der am 11.02.1923 geborene … (Erblasser). Aus dessen Ehe mit der bereits 1999 verstorbenen … entstammten drei Söhne, darunter der Kläger als mittlerer Sohn und der Beklagte als jüngster Sohn. Zum Zeitpunkt seines Todes lebte der Erblasser mit Frau … zusammen; sie waren nicht verheiratet.
Der Beklagte hinterließ insgesamt fünf Testamente. Ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Hamburg vom 08.01.2014 (Az. 72 – 76 VI 3589/10) beerbte der Beklagte den Erblasser als Alleinerben (vgl. Anlage B1). Die übrigen Söhne, darunter auch der Kläger, wurden vom Erblasser enterbt. Als Testamentsvollstrecker wurde … bestellt. Dieser erstellte 2 nicht übereinstimmende Nachlassverzeichnisse.
Vor seinem Ableben machte der Erblasser seiner Lebensgefährtin Frau … umfangreiche Zuwendungen. So überließ er ihr schenkweise eine Eigentumswohnung im Wert von 300.000,00 €, …, während der Partnerschaft mehrere Kraftfahrzeuge sowie im Jahre 2008 die Immobilie … (Grundbuch von …, Band …, Blatt … ) gegen Nießbrauch, deren Wert zwischen den Parteien unter anderem Gegenstand dieses Prozesses ist. Auskünfte bezüglich des Nachlasses verweigerte Frau … mit anwaltlichem Schreiben vom 27.08.2015 gegenüber dem das Nachlassverzeichnis erstellenden Notar.
Der Erblasser unterhielt unter anderem bei der … in … ein Konto (Nr. … ) sowie bei der … in … zwei Konten ( … und … ), welche im notariellen Nachlassverzeichnis nicht verzeichnet sind. Diese stattete der Erblasser jeweils mit sechsstelligen Beträgen in Schweizer Franken aus. Das Konto … wurde zwischen dem Kläger und dem Erblasser als Gemeinschaftskonto geführt; beide besaßen eine Vollmacht. Das Konto … wurde zwischen dem Beklagten und dem Erblasser als Gemeinschaftskonto geführt; beide besaßen ebenfalls eine Vollmacht. Vom Konto der … wurden in der Zeit von Januar 2001 bis Juli 2004 insgesamt 153.971,00 SFr abgehoben. Von den Konten der … wurden in der Zeit von Janu[…]