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Geschwindigkeitsüberschreitung – Vorsatz bei Zusatzbeschilderung Straßenschäden

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OLG Brandenburg – Az.: 2 OLG 53 Ss-OWi 388/22 – Beschluss vom 17.11.2022

In dem Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften hat das Brandenburgische Oberlandesgericht – 2. Senat für Bußgeldsachen – am 17. November 2022 beschlossen:

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Cottbus vorn 25. Mai 2022 dahin geändert, dass der Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt und die Geldbuße auf 120 € festgesetzt wird.

Das weitergehende Rechtsmittel wird als unbegründet verworfen.

Die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird um ein Drittel ermäßigt. Von den Kosten der Rechtsbeschwerde und den insoweit entstandenen Auslagen fallen ein Drittel der Staatskasse zur Last. Im Übrigen trägt sie der Betroffene.
Gründe:
I.

Das Amtsgericht Cottbus verhängte gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 35 km/h eine Geldbuße von 240 EUR.

(Symbolfoto: Spreewald-Birgit/Shutterstock.com)

Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 17. Juli 2021 mit einem Pkw außerorts die Bundesautobahn 15 in Fahrtrichtung Osten/Grenze und überschritt in Höhe Kilometer 40,2 die zuvor in Trichterform und durch beidseitige Beschilderung mit Zusatzzeichen 112 („unebene Fahrbahn“) angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 35 km/h. Er beschleunigte vor der Messstelle bewusst von 100 km/h auf 135 km/h, weil er keine Fahrbahnschäden mehr feststellen konnte, auch andere Verkehrsteilnehmer wieder beschleunigten und er davon ausging, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht mehr galt. Tatsächlich bestand die Gefahr von Fahrbahnaufwölbungen noch fort. Das Amtsgericht hat das Verhalten des Betroffenen als vorsätzlich gewertet. „Seine völlig eigenmächtige Auslegung“ könne „nicht als Irrtum zu seinen Gunsten gewertet werden.“

Der Betroffene hat durch seinen Verteidiger zur Fortbildung des Rechts die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen dies[…]


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