Bundesgerichtshof
Az: VI ZR 119/09
Urteil vom 08.12.2009
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 3. November 2009 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 26. März 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 9. November 2007, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang einzustehen hat. Der vom Kläger vorgerichtlich beauftragte Sachverständige ermittelte erforderliche Reparaturkosten in Höhe von 6.313,22 EUR (brutto), einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 5.300 EUR und einen Restwert in Höhe von 2.700 EUR. Die Beklagte zahlte an den Kläger den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) in Höhe von 2.600 EUR. Mit seiner vorliegenden Klage macht der Kläger weitere (fiktive) Reparaturkosten in Höhe von 2.700 EUR bis zum Wiederbeschaffungswert geltend mit der Begründung, er habe sein Fahrzeug instand gesetzt und nutze es weiter.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat für den Fall, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen, die Möglichkeit einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung in Höhe des Wiederbeschaffungswerts verneint. Da der Kläger darüber hinaus auch nicht substantiiert dargelegt habe, in welchem wertmäßigen Umfang das Fahrzeug tatsächlich repariert worden sei, stehe ihm auch kein Anspruch auf Ersatz konkreter Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert zu.
II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
1.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats in den Fällen, in denen der Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegt, Reparaturkosten nur bei konkreter Schadensabrechnung ersetzt verlangt werden können.
Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswer[…]