LG Frankfurt am Main
Az.: 2-04 O 274/00
Urteil vom 27.09.2000
Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat auf die mündliche Verhandlung vom 27.09.2000 beschlossen:
Dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen das weitere Betreiben einer Basisstation für Mobilfunk wurde stattgegeben.
TATBESTAND:
Die Kläger verlangen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Unterlassung des Betriebs einer Mobilfunk-Basis-Station.
Mit Mietvertrag vom 21.08./09.09.1999 vermietete die Beklagte zu 2) an die Beklagte zu 1) im Glockenturm der …kirche der Beklagten zu 2) in … Flächen zur Errichtung und zum Betreiben einer Funkstation gegen eine jährliche Miete von DM 6.000,00 sowie eine Einmalzahlung von DM 10.000,00.
Die Beklagte zu 1) betreibt seit dem März 2000 im Mietobjekt eine D1-Netz-Station im Hochfrequenzbereich.
Die Kläger wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft der evangelischen …kirche, an die u. a. ein Kindergarten, den auch ein Kind der Kläger zu 12) besucht, angrenzt.
Nachdem die Kläger im Frühjahr des Jahres 2000 von der Errichtung der Mobilfunk-Basis-Station der Beklagten zu 1) Kenntnis erlangt hatten, beauftragten sie Herrn Dipl.-Ing. N. H. mit der Messung der Feldstärke elektromagnetischer Felder. Dieser ermittelte in den Wohnungen einzelner Kläger die Feldstärke bzw. Strahlungsdichte über einen Zeitraum von ca. 15 min. im Frequenzbereich des D-Netz-Mobilfunkbandes selektiv mit einer maximalen Strahlungsdichte von mehreren 100 Nanowatt (nW/ cm²).
Die Kläger befürchten erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen und Langzeitschäden, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 7 der Antragsschrift Bezug genommen wird.
Sie sind der Auffassung, daß die Grenzwertfestsetzung in der 26. BImSchV, die für das hier verfahrensgegenständliche D-Netz ca. 470.000 nW/cm2 beträgt, nicht maßgeblich sei, da dieser Wert nicht für die athermische Belastung des menschlichen Organismus herangezogen werden könne. Sie berufen sich insoweit und zur Frage der gesundheitlichen Schädigung auf gutachterliche Stellungnahmen des Medizinphysikers Dr. von K. vom 21.07.2000 (Bl. 125 f. d. A.) sowie ein Gutachten von Prof. Dr. P. S. über die biologischen Wirkungen von modulierten Hochfrequenzen […]