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Rechtsanwälte Kotz GbR

Notarkosten – Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags und einer Schenkung

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LG Wuppertal – Az.: 9 OH 6/16 – 9 OH 7/16 – Beschluss vom 08.02.2017

Die Kostenrechnung des Kostengläubigers vom 30.01.2015(Rechnungs-Nr.: ###) wird wie folgt neu gefasst:

21303 in Verbindung mit KV Nr. 21100 9.955,00 EUR

Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens

Bauträgerkaufvertrag und mittelbare Grundstücksschenkung

Geschäftswert nach § 97 GNotKG:

EUR 3.900.00,00

32002 Dokumentenpauschale (Datei) 3,00 EUR

32005 Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 EUR

Netto-Gesamtsumme: 9.978,00 EUR

32014 19 % Umsatzsteuer 1.895,82 EUR

Rechnungsbetrag: 11.873,82 EUR
Gründe
I.

Die Kostenschuldnerin beabsichtigte Ende 2014, den Grundbesitz in der X-Straße in V zu bebauen und bebaut wieder zu veräußern. Mit einer E-Mail vom 02.12.2014 (Bl. 14 d.A.) teilte der Geschäftsführer der Kostenschuldnerin dem Kostengläubiger „die Eckdaten“ mit. Als Käufer waren „die Herren Y vorgesehen, wobei „die gleiche Konstellation wie im Vertrag ´X-Weg´ gewählt“ werden sollte. Der Kostenschuldner hatte mit Urkunde vom 06.10.2014 bereits mit der Kostengläubigerin und dem gleichen Käufer einen Bauträgerkaufvertrag zum Objekt „XWeg“ beurkundet. In diesem Kaufvertrag war eine mittelbare Grundstücksschenkung zwischen den Herren T2 und T beurkundet worden.

In der Folgezeit erstellte der Kostengläubiger einen Entwurf für einen „Bauträgerkaufvertrag“ (s. Handakte des Kostengläubigers zu den Vorgangsnummern 25986 und 25987). Nach diesem sollte der Geschäftsführer der Kostenschuldnerin, handelnd für die Kostenschuldnerin, als „Verkäufer“ an Herrn T als „Käufer“ den im Vertrag bezeichneten Grundbesitz verkaufen. In dem Vertrag war Herr T2 als „weiterer Beteiligter“ genannt. Nach Ziff. „XV. Zuwendung durch den weiteren Beteiligten“ versprach der weitere Beteiligte (T2) dem Käufer (T) den Kaufpreis zuzüglich der anfallenden Nebenkosten zum Erwerb des Kaufobjektes zu schenken mit der Auflage, dass der geschenkte Betrag zum Erwerb des Kaufobjekts zu verwenden ist. Weiter heißt es dort: „Wirtschaftlich und steuerrechtlich handelt es sich also bei der heutigen Zuwendung um einen Erwerb der Immobilie durch den weiteren Beteiligten mit anschließender Übertragung auf den Käufer, auch wenn der Grundbuchvollzug unmittelbar auf den Käufer erfolgt.“

Zu einer Beurkundung kam es nicht, da sich die Herren T gegen einen Kauf des Grundbesitzes entschieden. Mit Kostenrechnung vom 30.01.2015 (Rechnungs-Nr.: …) stellte der Kostengläubiger einen Betrag von 19.933 EUR zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnun[…]


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