OLG Düsseldorf, Az.: IV-1 RBs 16/16, Beschluss vom 12.04.2016
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts L. vom 25. September 2015 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht L. den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Landrats des Kreises M. vom 30. Januar 2015, mit dem gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 120,00 Euro verhängt worden ist, gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt und mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das durch Beschluss des Einzelrichters vom 12. April 2016 – unter Übertragung der Sache auf den mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat – zugelassene Rechtsmittel (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, § 80a Abs. 3 OWiG) ist unbegründet.
I.
Die Sachrüge führt bei Verwerfungsurteilen, die keinen Schuldspruch beinhalten, nur zur Prüfung der Frage, ob es an einer Verfahrensvoraussetzungen fehlt oder ob etwaige Verfahrenshindernisse vorliegen (vgl. Göhler, OWiG, 16. Auflage [2012], § 74 Rn. 48a, 48b und § 79 Rn. 27c m.w.N.). Beides ist hier nicht der Fall.
II.
Mit der Verfahrensrüge wird geltend gemacht, das Amtsgericht habe einen von dem Betroffenen selbst gestellten Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung (§ 73 Abs. 2 OWiG) „nicht mit der gebotenen Sorgfalt zur Kenntnis genommen“. Infolge fehlerhafter Nichtbescheidung dieses Antrags sei der Einspruch zu Unrecht ohne Sachprüfung gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen und hierdurch das rechtliche Gehör verletzt worden.
1. Folgender Verfahrensgang liegt zugrunde:
Im Vorfeld der Hauptverhandlung teilte der Verteidiger des Betroffenen mit einem von ihm unterzeichneten Schriftsatz vom 30. Juli 2015 – unter Vorlage einer die Befugnis zur Vertretung in der Hauptverhandlung gemäß § 73 Abs. 2 OWiG umfassenden Strafprozessvollmacht – wörtlich Folgendes mit:
In der Bußgeldsache gegen soll die Hauptverhandlung stattfinden am 25.09.2015 um 09:00 Uhr. Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung gibt der Verteidiger eine Erklärung des Betroffenen weiter:
“
Mit dem Bußgeldbescheid vom 30.01.2015 hat der Kreis M. gegen mich den Vorwurf erhoben, ich hätte am 03.11.2014 um 00:06 Uhr in H. und dort auf dem O. (Fahrtrichtung L.) mit dem PKW K die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 34 km/h überschritten. Diese Behauptung bestreite ich, weil ich so schnell keineswegs gefahren bin. Es m[…]