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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrzeugbrand in Tiefgarage – Haftung der Kfz-Haftpflichtversicherung

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LG Karlsruhe
Az.: 9 S 319/12
Urteil vom 28.05.2013

Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich): Kommt es an einem in einer privaten Tiefgarage abgestellten Fahrzeug bei abgestelltem Motor zu einer Selbstentzündung durch einen technischen Defekt und infolgedessen zu einem Brand, der auf ein anderes Fahrzeug übergreift, haftet die Kfz-Haftpflichtversicherung des in Brand geratenen Fahrzeugs für den entstandenen Schaden, da das Schadensereignis bei dem Betrieb des Fahrzeugs eingetreten ist. Die Haftung nach § 7 Absatz 1 StVG umfasst alle durch den Fahrzeugverkehr bzw. die Fahrzeugnutzung beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Fahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat. Für eine Betriebsgefahrhaftung des Fahrzeugs bzw. Fahrzeughalters kommt es darauf an, dass der Unfall bzw. Schadensfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Fahrzeugs steht.

Die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs aus § 7 I StVG liegen vor.
a) Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ ist nach der Rechtsprechung des BGH entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. (BGH, VersR 2005, 992; NJW-RR 2008, 764, je m.w.N.; stRspr). An einem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will. (BGH, NJW-RR 2008, 764, 765, m.w.N.).
Im Rechtsstreit wegen Forderung hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2013 für Recht erkannt:
1.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 05.06.2012 – 7 C 165/12 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 2.924,20 zuzüglich Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2012 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von EUR 316,18 zuzüglich Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.03.2012 zu bezahlen.


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