LG Potsdam – Az.: 6 O 382/17 – Urteil vom 01.06.2018
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.896,27 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2017. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu zwei Dritteln die Klägerin und zu einem Drittel die Beklagten als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags .
4. Der Streitwert wird abschließend festgesetzt auf 4.195,72 € .
Tatbestand
Die Klägerin als Betreiberin des örtlichen Nahverkehrs begehrt Ersatz für die Beschädigung einer Straßenbahn in einem Verkehrsunfall, der sich am… gegen 16:05 Uhr in der Straße X ereignete. Unfallbeteiligt war neben der von dem Zeugen M D gefahrenen Straßenbahn Stadler Vario Nr. 421 der Klägerin der von der Beklagten zu 1 gehaltene und von dem Beklagten zu 2 gesteuerte und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherte Pkw. Bei der Kollision wurden die Tram im Frontbereich und der PKW im Heckbereich linksseitig beschädigt.
Die Klägerin holte ein Gutachten der Dekra vom 20. April 2017 ein zu Kosten von netto 725,54 €, ausweislich dessen die Straßenbahn bei der Besichtigung repariert war. Der Sachverständige stellte die üblichen Gebrauchsschäden sowie Verkratzungen am Seitenteil vorn rechts fest. Die Straßenbahn sei durch einen Anstoß gegen den Frontbereich beschädigt worden. Die Mittelschürze sei gebrochen, deren Träger erheblich deformiert. Die Abdeckungen mittig über der Kupplung sowie die der Leuchteinheit links seien gestaucht bzw. gebrochen. Zur Reparatur seien an Arbeitskosten 444 € netto aufzuwenden bei Ersatzteilkosten von 3.263,96 €; die Reparatur nehme voraussichtlich einen Arbeitstag in Anspruch. Der Wiederbeschaffungswert liege weitaus darüber, eine Wertveränderung sei weder positiv noch negativ zu erwarten.
Mit Schreiben vom 12. September 2017 machte der Klägervertreter den hier geltend gemachten Betrag gegenüber der Beklagten zu 3 geltend, zu zahlen bis zum 26. September 2017.
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