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Versuchsbeginn beim Diebstahl

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KG Berlin – Az.: (2) 121 Ss 157/12 (33/12) – Beschluss vom 03.09.2012

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. April 2012 insoweit aufgehoben, als er darin verurteilt worden ist.

2. Der Angeklagte wird freigesprochen.

3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten jeweils entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.

4. Dem Angeklagten steht eine Entschädigung für die in diesem Verfahren erlittene vorläufige Festnahme vom 30. zum 31. August 2011 und die Wohnungsdurchsuchung am 30. August 2011 nicht zu.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen (nach einem rechtlichen Hinweis gemäß § 265 StPO) wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts kamen der Angeklagte und der gesondert Verfolgte N zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 22. August 2011 überein, sich durch die Begehung so genannter Wash-Wash-Taten eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von erheblichem Umfang zu verschaffen. Nach dem gemeinsamen Tatplan wollten sie wie folgt vorgehen:

Symbolfoto: Von Thomas Andre Fure /Shutterstock.com

Der Angeklagte sollte zunächst den Kontakt zu den späteren Geschädigten herstellen und mit ihnen ein weiteres Treffen vereinbaren. Bei diesem Treffen sollte dann der – als Chemiker bzw. Chef des Angeklagten auftretende – gesonderte Verfolgte seine angebliche Fähigkeit demonstrieren, mittels verschiedener Hilfsmittel echte Geldscheine zu vervielfältigen. Auf diese Weise sollten die späteren Geschädigten dazu veranlasst werden, zu einem weiteren Treffen echte Geldscheine „zur Vervielfältigung“ mitzubringen. Tatsächlich wollten der Angeklagte und gesondert Verfolgte während der vermeintlich chemischen Prozedur – von den Geschädigten unbemerkt – die echten Geldscheine gegen präpariertes wertloses Papier austauschen. Anschließend wollten sie mit dem Geld der Geschädigten, das sie für sich behalten wol[…]


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