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Rechtsanwälte Kotz GbR

Entgeltumwandlungsvereinbarung – Aufklärungspflichtverletzung

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Landesarbeitsgericht München
Az: 10 Sa 12/07
Urteil vom 11.07.2007

In dem Rechtsstreit hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2007 für Recht erkannt:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 30.11.2006 (Az.: 5 Ca 441/06 M) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten zuletzt noch über die Zahlung eines Betrages von EUR 2.843,24, den der Kläger als Schadensersatz wegen Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beklagte bei Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung geltend macht.

Der Kläger war vom 01.09.1985 bis 30.09.2005 bei der Beklagten beschäftigt. Von August 1995 bis 30.09.2005 nahm der Kläger dabei bei der Beklagten die Aufgaben eines Verkaufsleiters und/oder teilweise Marketingleiters wahr. Nebenberuflich war der Kläger als Versicherungsvertreter tätig und hatte dazu ein eigenes Gewerbe angemeldet.

Im Jahr 2002 unterbreitete die Generalagentur H. & K. der Versicherung in M. dem Kläger Angebote für eine Rentenversicherung mit aufgeschobener lebenslanger Rentenzahlung (Bl. 7 bis 18 d. A.), die im Wege einer Unterstützungskasse durch Entgeltumwandlung durchgeführt werden sollte.

In Ergänzung des Arbeitsvertrages vereinbarten daraufhin die Parteien eine Entgeltumwandlung über eine Unterstützungskasse (Bl. 20 bis 21 d. A.), nach der das Grundgehalt des Klägers mit Wirkung ab Dezember 2003 um EUR 150,00 monatlich gekürzt und der Nürnberger überbetrieblichen Versorgungskasse e.V., deren Mitglied die Beklagte ist, überwiesen wurde. In der Vereinbarung Entgeltumwandlung über Unterstützungskasse der Parteien heißt es dabei u.a.:

5. Der Arbeitgeber sorgt dafür, das die Unterstüztzungskasse mit den ihr zugewendeten Gehaltsteilen gemäß Nr. 1 dieser Vereinbarung bei der Lebensversicherung AG eine Rückdeckungsversicherung abschließt und dass diese Rückdeckungsversicherung zur Sicherung der Versorgungsansprüche in voller Höhe an den Arbeitnehmer verpfändet wird.

Sollte diese Vereinbarung nach vorstehender Nr. 1 gekündigt werden oder sollte der Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers während ihrer Laufzeit entfallen, so reduziert sich der Versorgungsanspruch nach versicherungsmathematischen Grundsätzen und nach den für die zugrunde liegende Rückdeckungsver-sicherung gelte[…]


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