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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beschränkung des Musizierens durch Hausordnung

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LG Frankfurt/Main, Az.: 2-13 S 131/16, Beschluss vom 04.10.2017

In dem Rechtsstreit hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2017 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 12.08.2016 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als dort der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 08.12.2015 durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist.

Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil und das angefochtene Urteil – im Umfang der Berufungszurückweisung – sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 4.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Serge Shutov/Bigstock

Die Parteien, welche eine Wohnungseigentümergemeinschaft bilden, streiten seit Jahren um Regelungen zum Umfang des zulässigen Musizierens in der Hausordnung.

Ziffer 6 der Hausordnung enthält bislang folgenden Text:

„Lärmen, lautes Betreiben von Tonanlagen und Türschlagen sind zu vermeiden. Unbedingte Ruhe ist von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie von 20.00 bis 7.00 Uhr einzuhalten. Beim Betreiben von Tonanlagen und Geräten dürfen Mitbewohner nicht beeinträchtigt werden.“

Die Ergänzung dieses Punktes der Hausordnung um einen Satz betreffend das Musizieren und vor allem das Klavierspielen, denn die Klägerin zu 2 ist eine ausgebildete Pianistin und Klavierlehrerin, war wiederholt Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen, in welchen insoweit stets Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung über Begrenzungen der Musizierzeiten für ungültig erklärt worden sind.

In der Versammlung vom 08.12.2015 wurde die Hausordnung mehrheitlich wie folgt um einen Satz 4 ergänzt:

„Musizieren und Klavierspielen ist nur an Werktagen Montags bis Freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 15.00 bis 19.00 Uhr und Samstag von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 15.00 bis 17.00 Uhr zulässig; die Musizieren- und Klavierspielzeit ist täglich auf zwei Stunden begrenzt“.

Gegen diesen Beschluss wenden sich die Kläger mit d[…]


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