LG Nürnberg-Fürth – Az.: 6 O 7787/18 – Urteil vom 08.07.2019
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.048,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2016 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 727,09 € zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Verwendung des von der Beklagten verkauften sowie am 08.11.2013 und 20.12.2013 gelieferten Klebstoffs „S…“ entstanden ist.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
4. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth, Aktenzeichen 10 OH 550/17, hat die Beklagte zu tragen, soweit sie den Verfahrensteil mit einem Streitwert von 19.084,82 € betreffen. In diesem Umfang trägt die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten in dem genannten selbstständigen Beweisverfahren selbst.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 24.048,82 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über kaufrechtliche Mängelansprüche.
Der Kläger bestellte bei der Beklagten am 21.10.2013 Parkettdielen, vier Eimer des für die Verlegung vorgesehenen Klebers „S….“ und weiteres Zubehör zum Preis von insgesamt 4.960,50 € brutto (Anlage K 1). Die Lieferung an den Kläger erfolgte am 08.11.2013 (Anlage K 2). Für zwei Eimer des genannten Klebstoffs berechnete die Beklagte dem Kläger keine Kosten. Am 20.12.2013 wurde dem Kläger auf dessen Bestellung ein weiterer Eimer des vorgenannten Klebers zum Preis von 70,60 € brutto geliefert (Anlage K 3). Mit Schreiben vom 16.11.2016 forderte der Kläger die Beklagte zur Beseitigung von Mängeln unter Fristsetzung bis zum 14.12.2016 auf (Anlage K 5). Anschließend leitete der Kläger mit Schriftsatz vom 26.01.2017 beim Landgericht Nürnberg Fürth ein selbstständiges Beweisverfahren gegen die hiesige Beklagte ein (Anlage K 6).
Der Kläger behauptet, er habe das Parkett im Zeitraum vom 14.12.2013 bis Januar 2014 unter ausschließlicher Verwendung des bei der Beklagten erworbenen Klebers verlegt. Im Sommer 2016 habe er festgestellt, dass das Parkett Hohlstellen aufweise und sich an mehreren Stellen löse. Der Kleber weise nicht die notwendige Festigkeit auf, um die Parkettdielen dauerhaft mit dem Un[…]