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Überlässt der Fahrzeughalter sein Fahrzeug einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr, ist er Zustandsstörer, wenn es unberechtigt auf einem fremden Grundstück abgestellt wird. Auch nach Beendigung des Falschparkens kann der Fahrzeughalter vom Grundstückseigentümer oder Grundstücksmieter auf zukünftige Unterlassung des Falschparkens und auf Zahlung von Schadensersatzansprüchen in Anspruch genommen werden, wenn die Gefahr besteht, dass das Fahrzeug abermals falsch auf dem Grundstück geparkt wird (BGH, Urteil vom 21.09.2012, Az.: V ZR 230/11).[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/halterhaftung-bei-falschparken-auf-fremden-grundstueck_1804/