BUNDESARBEITSGERICHT
AZ.: 9 AZR 500/05
Urteil vom 11.4.2006
Leitsätze:
1. Der Arbeitnehmer erhält im Rahmen eines Vielfliegerprogramms Bonusmeilen im inneren Zusammenhang mit dem geführten Geschäft und nicht nur bei Gelegenheit des Geschäfts. Demjenigen, für dessen Rechnung und damit auch auf dessen Kosten ein anderer Geschäfte führt, sollen die gesamten Vorteile aus dem Geschäft gebühren.
2. Der Arbeitnehmer ist daher entsprechend § 667 2. Alt. BGB verpflichtet, seinem Arbeitgeber die aus einem Vielfliegerprogramm erworbenen Bonusmeilen für dienstlich veranlasste und vom Arbeitgeber bezahlte Flüge herauszugeben. Insbesondere darf der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer diese Bonusmeilen im Interesse des Arbeitgebers einsetzt.
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29. Juni 2005 - 14 Sa 496/05 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die vorbehaltlose Berechtigung des Klägers, die für dienstliche Flüge im Rahmen des „Miles & More“-Vielfliegerprogramms auf seinem Meilenkonto bei einer Fluggesellschaft gutgeschriebenen Meilen privat zu nutzen.
Der Kläger ist seit dem 1. August 1975 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Verkaufsleiter Ausland. Im Rahmen dieser Tätigkeit unternimmt der Kläger eine Vielzahl von Flugreisen. Die Kosten trägt die Beklagte. Seit 1993 nimmt er als Vielflieger am „Miles & More“-Vielfliegerprogramm teil. Nach den Teilnahmebedingungen dieses Programms sind in Deutschland zur Teilnahme ausschließlich natürliche Personen befugt. Für jeden Teilnehmer an dem „Miles & More“-Vielfliegerprogramm wird ein entsprechendes Meilenkonto eingerichtet. Auf diesem werden die jeweiligen Meilen für jeden durchgeführten Flug und für Flüge bei Partnergesellschaften gutgeschrieben. Das Guthaben des Meilenkontos kann gegen Flugprämien eingelöst werden. Der Fluggast kann sie aber auch für Sonderkonditionen wie Zugfahrten zum Flughafen, bei der Nutzung von Zimmern in Partnerhotels der Fluggesellschaft und bei der Nutzung des Mietwagens einer Partner-Autovermietung einsetzen. Seit 2002 hat die Beklagte Kenntnis davon,[…]