Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Az: 7 U 89/07
Urteil vom 21.08.2008
In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2008 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. November 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie Feststellung der umfassenden zukünftigen Ersatzpflicht aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 3. September 2005 gegen 11.00 Uhr in …, Einmündungsbereich ……….in Anspruch.
Der Kläger befuhr unmittelbar vor dem Unfall mit einem Fahrrad nebst Anhänger die untergeordnete ….-Straße, er wollte nach links auf die bevorrechtigte ….straße abbiegen. Der Beklagte befuhr als Fahrer des Pkw VW Golf, amtl. Kennzeichen …- aus Sicht des Klägers von links kommend – die ………, in der im Bereich der Unfallstelle eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h gilt. Zur Kollision kam es, als der Kläger hinter einem aus der ……….in die ….-Straße einbiegenden Pkw in die Holstenstraße einfahren wollte. Die Einzelheiten sind streitig.
Infolge der Kollision wurden nicht nur das Fahrrad und der daran befestigte Anhänger beschädigt; auch der Kläger selbst erlitt Verletzungen, deren Umfang und insbesondere Folgen streitig sind. Das von dem Beklagten gefahrene Fahrzeug wurde im gesamten Frontbereich beschädigt.
Der Kläger hat materielle Schäden in Höhe von 5.697,52 EUR geltend[…]