Diesel-Skandal – Betriebsuntersagung
VG Bremen – Az.: 5 K 516/19 – Urteil vom 05.03.2020
Das Verfahren wird eingestellt, soweit Ziffer 2 des Bescheides der Beklagten vom 16. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Februar 2019 angegriffen worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine von der Beklagten angeordnete Betriebsuntersagung für sein Fahrzeug.
Der Kläger ist Halter eines PKW der Marke … mit dem amtlichen Kennzeichen …. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 EU 5 ausgestattet. Die vom Fahrzeughersteller verwendete Software zu dessen Steuerung ist so programmiert, dass sie erkennt, ob das Fahrzeug im realen Straßenbetrieb verwendet oder einem Abgastest auf dem Prüfstand unterzogen wird. Im letzteren Fall schaltet sie in einen Betriebsmodus mit niedrigerem Stickoxidausstoß um. Das Kraftfahrt-Bundesamt stufte dies als unzulässige Abschalteinrichtung ein und verpflichtete die Fahrzeughersteller, die entsprechende Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen. Von der daraufhin eingeleiteten Rückrufaktion zur Softwareanpassung, die das Kraftfahrt-Bundesamt freigegeben hatte, war auch das Fahrzeug des Klägers betroffen.
Mit Schreiben vom 16.08.2018 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Zulassungsbehörde der Beklagten mit, der Kläger habe an der vom Fahrzeughersteller durchgeführten und vom Kraftfahrt-Bundesamt überwachten Rückrufaktion nicht teilgenommen. Das Fahrzeug entspreche nicht den geltenden Typgenehmigungsvorschriften.
Daraufhin wandte sich das Bürgeramt der Freien Hansestadt Bremen mit Schreiben vom 10.09.2018 an den Kläger. Sein Fahrzeug entspreche im Hinblick auf die Stickoxid- Emissionen nicht den zugrundeliegenden EG-Typgenehmigungen. Es forderte ihn auf, diesen Mangel bis zum 31.10.2018 beseitigen zu lassen und einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Komme er dem nicht nach, werde ihm der Betrieb des Fahrzeugs kostenpflichtig untersagt und es würden ggfs. im Wege d[…]