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OLG Koblenz
Az.: 6 U 720/12
Urteil vom 28.03.2013

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. Mai 2012 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 35.331,81 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr aus einem Betrag von 30.116,62 Euro seit dem 4. Januar 2011 und aus weiteren 5.215,19 Euro seit dem 18. Juni 2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Darstellung tatbestandlicher Feststellungen bedarf es nicht, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
II.
A. Die Berufung ist zulässig.
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin die Berufung nicht beschränkt auf die Hauptforderung eingelegt. Die Berufungsanträge der Klägerin aus ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 9. Juli 2012 sind bei verständiger Würdigung dahin auszulegen, dass die Klägerin ihr Klagebegehren im Umfang ihres Berufungsantrags zu 11., mithin auch hinsichtlich der eingeklagten Zinsen, weiter verfolgt. Die Klägerin begehrt damit, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von weiteren 16.859,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 4.757,03 Euro seit dem 18. Juli 2011 (Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008) und aus einem Betrag in Höhe von 12.102,58 Euro seit dem 4. Januar 2011 (Betriebskostenabrechnung 2009) zu zahlen.
B.
Die Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer Betriebskosten aus ihren Betriebskostenabrechnungen für das[…]


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