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Rechtsanwälte Kotz GbR

Feststellungsurteil: Tragweite umfasst „jeden weiteren Schaden“ in der Zukunft

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BGH, Az: VI ZR 195/83, Urteil vom 05.03.1985
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgericht Hamm vom 6. Juli 1983 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Schwere Hirnschäden bei der Geburt wegen Rhesus-Inkompatibilität – Symbolfoto: zlikovec/bigstock

Der Erstkläger und seine Ehefrau sind die Eltern des am 9. Dezember 1966 im Krankenhaus der Beklagten geborenen Zweitklägers. Dieser hat wegen einer Rhesus-Inkompatibilität schwere Hirnschäden erlitten. Er ist Zeit seines Lebens ein Pflegefall. Die Kläger haben behauptet, das Unterlassen einer (wiederholten) Untersuchung auf Rhesus-Antikörper gegen Ende der Schwangerschaft stelle einen schweren Behandlungsfehler der Ärzte der Beklagten dar. Dadurch sei die Rhesus-Inkompatibilität nicht rechtzeitig erkannt und es seien nicht die erforderlichen Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen worden, die die schweren Gesundheitsschäden des Zweitklägers hätten verhindern können.

Mit seiner am 14. März 1972 beim Landgericht eingegangenen und am 14. April 1972 zugestellten Klage begehrte der Erstkläger Ersatz eines von ihm bezifferten materiellen Schadens sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm jeden weiteren Schaden aus dem Ereignis vom 9. Dezember 1966 zu ersetzen. Schadensersatzansprüche, auch künftige, seiner Ehefrau ließ er sich am 17. Juli 1972 abtreten. Im Termin vom 18. August 1972 erklärte der Prozeßbevollmächtigte des Erstklägers, daß nunmehr auch der Zweitkläger klage. Auch er begehrte die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten.

Die Beklagte nahm Behandlungsfehler in Abrede und berief sich schon in ihrer Klageerwiderung auf Verjährung etwaiger Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht stellte durch Urteil vom 12. Dezember 1979, das rechtskräftig geworden ist, fest, daß die Beklagte verpflichtet sei, den Klägern jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der ihnen aus dem schadensbringenden Ereignis vom 9. Dezember 1966 in Zukunft noch entstehe, und hielt die bezifferten Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt. Im Betragsverfahren verlangen die Kläger […]


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