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Fristlose Kündigung Mietvertrag – Anbringen eines Kamins

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LG Köln – Az.: 18 O 184/15 – Urteil vom 25.04.2016

Die Beklagte wird verurteilt, die Räumlichkeiten in der N-Straße, Erdgeschoss, in … Köln, nebst Kellerraum und fünf Stellplätzen in der Hofanlage N-Straße in … Köln zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Es wird festgestellt, dass der Klägerin an den von der Beklagten eingebrachten Gegenständen in den Mieträumen und an der in den Mieträumen eingebauten Lüftungsanlage das Pfandrecht gemäß § 562 BGB zusteht.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte übernahm mit Mietvertrag zum 01.08.2012 die im Tenor genannten Räumlichkeiten für einen Gastronomiebetrieb mit Alkoholausschank vom damaligen Eigentümer. Die Miete beträgt 5.500,00 EUR monatlich. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf Anlage K 1, Blatt 6 ff. der Akten verwiesen. Die Klägerin ist seit Dezember 2014 Eigentümerin des Mietobjektes und hat dies gegenüber der Beklagten angezeigt. Das Objekt befindet sich in einer Wohnungseigentumsanlage

Die Beklagte bietet in der Gaststätte auch den Genuss von Shisha – Wasserpfeifen -an. Bei dem Betrieb der Wasserpfeifen wird langsam schwelende Kohle eingesetzt, durch deren Verbrennung Kohlenmonoxid entsteht. Am 18.12.2008 hatte die Eigentümergemeinschaft unter anderem einen Antrag des Voreigentümers zur Genehmigung der Errichtung eines Lüftungskanals an der Hofseite der Gaststätte abgelehnt.

Am 31.01.2015 übergab die Stadt Köln dem Geschäftsführer der Beklagten „wichtige Empfehlungen des Ordnungsamtes für Gaststätten mit Shisha Angebot“.

Unter anderem wird dort Folgendes empfohlen:

1. Errichtung einer mechanischen Gastraumbe- und -entlüftung, die für ihre Gaststättengröße geeignet ist, um verbrauchte, CO-angereicherte Luft ausreichend abzutransportieren und den Gastraum mit Frischluft zu versorgen (Achtung: gegebenenfalls ist eine Baugenehmigung erforderlich!)

2. Errichtung einer geeigneten Rauchgasabzugsanlage im Zubereitungsbereich (Anzündstelle), die für den Rauchgasabzug ausreichend ist (Achtung: gegebenenfalls ist eine Baugenehmigung erforderlich!)

3. Installation von funktionsfähigen Kohlenmonoxid-Meldern im Gastraum (je 1 Melder pro 25 qm) sowie einen Kohlenmonoxid-Melder im Zubereitungsbereich

Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 74 f. der Akten verwiesen.


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