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Bei unbefugten Abhebungen mit einer Originalkarte mit Eingabe der PIN spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Karteninhaber die PIN grob unsorgfältig verwahrt hat und deshalb ein unbefugter Dritter die PIN erfahren hat, so dass der Kontoinhaber die abgehobenen Bargeldbeträge nicht ersetzt bekommt (Amtsgericht München, Urteil vom 08.02.2013, Az.: 121 C 10360/12).[…]
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