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Änderungskündigung – Wirksamkeit einer betriebsbedingten

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Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR 796/05
Urteil vom 19.01.2007

In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2007 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – 13 Sa 78/04 – vom 17. August 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung.

Der 1952 geborene Kläger ist seit 1986 bei den beiden beklagten Versicherungen angestellt. Er war bis zum 31. Dezember 2000 als „Bezirksdirektor“ tätig. Im Rahmen der Umstrukturierungsmaßnahme „S“ ersetzten die Beklagten im Jahr 2000 die Bezirksdirektionen durch die Landesdirektionen Süd, Süd-West, Nord, West und Ost. Gleichzeitig wurden die Positionen von – jeweils dem Landesdirektor unterstellten – Betriebsberatern eingeführt. Von bundesweit zwölf vorhandenen Stellen wurden acht Stellen besetzt.

Der in der Nähe von S wohnhafte Kläger wurde einvernehmlich ab 1. Januar 2001 als einer von zwei Betriebsberatern in der Landesdirektion Süd-West teilweise im Innen- und teilweise im Außendienst eingesetzt. Der geänderte Arbeitsvertrag des Klägers vom 8. Februar/22. Mai 2001 enthält unter Ziff. 2.3 einen Änderungs- und Versetzungsvorbehalt, nach dem die Beklagten den Kläger jederzeit aus betrieblichen Erwägungen mit einer angemessenen anderen Aufgabe, – auch an einem anderen Dienstort – betrauen können. Das Jahresentgelt des Klägers als Betriebsberater lag – bei einem einzelvertraglich vereinbarten höheren Fixum als üblich – in den Jahren 2001 bis 2003 zwischen 70.000 und 100.000 Euro. Am 1. Oktober 2001 und am 1. Oktober 2002 wurde für die Landesdirektion West jeweils ein Betriebsberater neu eingestellt. Ebenfalls zum 1. Oktober 2001 wurde die Betriebsberaterin V. für die Landesdirektion Süd eingestellt.

Im September 2003 beschlossen die Beklagten ein ergänzendes Programm zur Umorganisation („Feinjustierung S“), das neben der Schließung mehrerer Regionaldirektionen ua. eine Reduzierung der Betriebsberater bundesweit von zwölf auf sieben vorsah. Proportional zur Gebietsgröße bzw. der Anzahl der potentiell zu beratenden Agenturen sollte in den Landesdirektionen Nord, Ost, Süd-West, Süd und West jeweils eine Betriebsberaterstelle eingespart werden. Während[…]


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