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Reinigungskosten für Berufskleidung – Wer muss diese tragen?

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LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF
Az.: 13 Sa 1804/00
Verkündet am: 26.04.2001
Vorinstanz: ArbG Krefeld – Az.: 1 Ca 2221/00

In dem Rechtsstreit hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 26.04.2001 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 16.11.2000 – 1 Ca 2221/00 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

TATBESTAND
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Aufwand für die Reinigung ihrer Berufskleidung zu ersetzen.
Die Klägerin ist Mitglied des Betriebsrats bei der Beklagten und seit 15.01.1993 bei ihr tätig. Sie arbeitet an der Fleisch- und Käsetheke.
Am 12.10.1998 schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat eine „Gesamtbetriebsvereinbarung Berufs- bzw. Image-Kleidung“.
Danach stellt die Beklagte allen Mitarbeitern „zum Zwecke eines einheitlichen Erscheinungsbildes der Märkte“; Berufskleidung mit dem Logo des Unternehmens kostenlos zur Verfügung. Reinigung und Pflege dieser Kleidungsstücke ist Aufgabe der Mitarbeiter, die mit der ersten Wäsche Eigentum an den Kleidungsstücken erwerben sollen.
Am 20.12.1999 wurde der Klägerin Berufskleidung, bestehend aus fünf Schürzen und Arbeitskitteln, ausgehändigt. Mit Schreiben vom selben Tag wies die Klägerin darauf hin, dass sie nicht bereit sei, die Reinigungskosten für die Kleidung zu tragen. Aufgrund ihrer Tätigkeit muss die Klägerin allein schon aus hygienischen Gründen die Schürzen täglich und die Kittel alle zwei Tage wechseln.
Nach Erhalt der Berufskleidung brachte die Klägerin die Kleidungsstücke mehrfach zur Reinigung. In den ersten Monaten zahlte sie hierfür Reinigungskosten in Höhe von 54,30 DM.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 54,30 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Reinigungskosten für die der Klägerin zur Verfügung gestellte Berufskleidung zu tragen.
Die Beklagte hat Klageabweisung b[…]


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