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Rechtschutzversicherung: Deckungsschutz bzgl. des VW-Abgasskandals

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Landgericht Detmold, Az.: 9 O 51/16, Urteil vom 11.08.2016
Leitsätze:

Das Verlangen des Versicherungsnehmers gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung auf Deckungsschutz zur Geltungsmachung von Gewährleistungsansprüchen hinsichtlich seinem vom sogenannten Abgasskandal betroffenen PKW VW ist nicht mutwillig.

Symbolfoto: Scholes1/Bigstock

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 836-V #####/#### verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsverfolgung hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche des Klägers gegenüber dem B GmbH & Co. KG und hinsichtlich der Schadensersatzansprüche gegenüber der W AG zu tragen, die auf dem Kauf eines Fahrzeugs durch die Klägerpartei am 26.07.2012 beruhen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten freizustellen, die durch die Fertigung des Stichentscheids bezüglich des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer 836-V #####/#### hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche des Klägers gegenüber dem B GmbH & Co. KG und hinsichtlich der Schadensersatzansprüche gegenüber der W AG durch die Dr. T2 und T mbH entstanden sind.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle Schäden zu ersetzen, die ihm aus der unberechtigten Deckungsablehnung bezüglich des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer 836-V #####/#### hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche des Klägers gegenüber dem B GmbH & Co. KG und hinsichtlich der Schadensersatzansprüche gegenüber der W AG entstanden sind oder noch entstehen werden.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger nimmt die Beklagte, seine Rechtschutzversicherung, auf Gewährung von Deckungsschutz in Anspruch.

Der Kläger erwarb im Jahre 2012 von der Firma B einen Pkw, der von dem sogenannten Abgasskandal betroffen ist. Der Kläger beabsichtigt Mängelgewährleistungsansprüche gegenüber dem Händler, in erster Linie Rücktritt vom Vertrag bzw. Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung, sowie Schadensersatza[…]


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