LG Berlin, Az.: 67 S 373/15, Beschluss vom 28.06.2018
In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin am 28.06.2018 beschlossen:
Der Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird abgeholfen und der Streitwertbeschluss der Kammer vom 10. April 2017 mit der Maßgabe abgeändert, dass der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug festgesetzt wird auf bis 4.000,00 EUR.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Streitwertbeschwerde ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG zulässig, insbesondere ist die Mindestbeschwer des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erreicht und die Frist der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gewahrt. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Der Streitwertbeschwerde war abzuhelfen, da sich der Gebührenstreitwert hier auf bis 4.000,00 EUR beläuft. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Diese waren im vorliegenden Rechtsstreit gerichtet auf die Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an und in der streitgegenständlichen Wohnung.
Foto: stokkete/BigstockBei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen ist gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 3 GKG der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung für die Streitwertfestsetzung maßgebend. Bei der Bestimmung des Jahresbetrags der möglichen Mieterhöhung ist neben dem Nettogrundentgelt für den überlassenen Wohnraum auch die vom Vermieter beabsichtigte Erhöhung oder Neueinführung von Nebenkostenvorauszahlungen zu berücksichtigen, da der Mieter nach der Durchführung der Maßnahmen und der Erhöhung des Mietzinses nicht nur mit dem erhöhten Grundentgelt, sondern zusätzlich auch mit den neu eingeführten oder erhöhten Nebenkostenvorauszahlungen wirtschaftlich belastet wird.
Zwar wird bei Streitigkeiten über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses auf das vom Mieter zu entrichtende „Entgelt“ abgestellt, unter das gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG nur das vom Mieter geschuldete Nettogrundentgelt fällt, es sein denn, die Parteien hätten die Entrichtung von Nebenkosten als nicht abr[…]