(Stand: 01.07.1998 – gültig bis 30.06.2001)
Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Celle handelt!
Die von den Familiensenaten zusammengestellten Leitlinien dienen dem Ziel, die Rechtsprechung der Senate möglichst weitgehend zu vereinheitlichen. Sie werden der Entwicklung des Unterhaltsrechts angepaßt und lassen bewußt Raum für weitere Überlegungen und Konkretisierungen. Eine bindende Wirkung kommt ihnen nicht zu.
I. Anrechenbares Einkommen
1. Grundlage der Unterhaltsbemessung ist das Nettoeinkommen (Bruttoeinkommen abzüglich der Steuern unter Ausnutzung von Steuervorteilen sowie notwendiger Aufwendungen für Altersvorsorge, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung).
2. Eigene vermögenswirksame Leistungen werden nicht abgesetzt, Zuschüsse des Arbeitgebers, die Arbeitnehmersparzulage und Prämien werden dem Einkommen nicht hinzugerechnet.
3. Zuschläge, Sonderzuwendungen und Überstundenvergütungen sind dem anrechenbaren Einkommen hinzuzuzählen. In Ausnahmefällen kann ein angemessener Abschlag erfolgen.
4. Spesen und Auslösungen werden pauschal zu 1/3, dem Einkommen hinzugerechnet, soweit nicht nachgewiesen wird, daß die Zulagen notwendigerweise in weitergehendem Umfang verbraucht werden und keine häusliche Ersparnis eintritt.
5. Die Anrechenbarkeit von Sozialleistungen richtet sich nach 1610a BGB.
6. Wohngeld ist, wenn es höhere Wohnkosten ausgleicht, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
7. Notwendige berufsbedingte Aufwendungen sind abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5% des Netto-(Erwerbs-)Einkommens geschätzt werden kann. Wenn die Notwendigkeit berufsbedingter Aufwendungen fraglich ist, bedürfen diese konkreter Darlegungen.
Berufliche Fahrtkosten werden bei unvermeidbarer Pkw-Benutzung mit mindestens 0,40 DM/km berücksichtigt.
8. Voreheliche, eheliche oder sonstige unumgängliche Schulden vermindern das anrechenbare Einkommen. Zins und Tilgungsraten sind im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes vom anrechenbaren Einkommen vorweg abzuziehen. Dabei soll möglichst für minderjährige Kinder mindestens der Regelbetrag gesichert bleiben. Notfalls kann eine angemessene Kürzung der Unterhaltsrenten erfolgen.
9. Der Vorteil des mietfreien Wohnens im eigen[…]