BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Az.: 3 B 183.00
Beschluss vom 31.05.2001
Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg – Az.: l S 1862/99
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Mai 2001 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe :
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt nicht auf einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO. Namentlich verbindet sich mit dem Streitverfahren keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. l VwGO, wie die Beschwerde geltend macht. Die von der Beschwerde zur Begründung der behaupteten Rechtsgrundsätzlichkeit aufgeworfenen Fragestellungen sind, soweit sie überhaupt fallübergreifend zu beantworten sind, auch ohne die Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig in dem Sinne zu beantworten, wie sie das Berufungsgericht entweder ausdrücklich oder der Sache nach beantwortet hat.
1. Als rechtsgrundsätzlich will die Beschwerde zunächst die Frage geklärt wissen, ob ein Liegerad ein Fahrrad im Sinne der Straßenverkehrsordnung ist. Diese Frage ist mit dem angefochtenen Urteil eindeutig zu bejahen.
Freilich definiert § 2 der Straßenverkehrsordnung vom 16. November 1970 (BGB1 I S. 1565, ber. BGB1 1971 I S. 38) – StVO -in der vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Fassung, die sie durch die Verordnung vom 25. Juni 1998 (BGB1 I S. 1654) angenommen hat, den Begriff „Fahrrad“ nicht, Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch steht aber außer Zweifel, dass das Liegerad begrifflich zu den Fahrrädern zahlt. So definiert die Brockhaus-Enzyklopadie (20. Aufl. Band 7) das Fahrrad als zweirädriges einspuriges Fahrzeug, das mit Muskelkraft durch Tretkurbeln angetrieben wird. Darüber hinaus gibt die Straßenverkehrsordnung durch die Verwendung des Begriffs „Radfahrer“ in § 2 Abs. 4 StVO zu erkennen, dass Fahrräder zu den Fahrzeugen im Sinne des § 2 Abs. l StVO zu rechnen sind. Weil aus d[…]