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Verkehrsunfall – Überholen bei unklarer Verkehrslage – größere Kolonne von Fahrzeugen

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OLG Celle – Az.: 14 U 118/21 – Urt. v. 08.06.2022

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09. Juli 2021 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden – 8 O 340/17 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 14.597,78 € sowie 20.000,00 € Schmerzensgeld zu zahlen jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2018.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, über das Teilurteil des Landgerichts Verden vom 12.04.2018, Az. 8 O 340/17 hinaus, dem Kläger 75 Prozent des weiteren materiellen und immateriellen Schadens zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall auf der Bundesstraße pp. zwischen M. und R. am 25.04.2014 noch entstehen wird, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 30 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 125.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zuzüglich Rechtsanwaltskosten und Zinsen aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 25.05.2014 auf der Bundesstraße pp. zwischen M. und R. ereignete. Er begehrt ferner die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden.

Der Kläger überholte mit seinem Kraftrad eine Fahrzeugkolonne von 9-10 Fahrzeugen, an deren Spitze ein Lkw fuhr. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß mit dem links abbiegenden Pkw des Rechtsvorgängers der Beklagten zu 1), der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Der Kläger erlitt erhebliche Verletzungen und dauerhafte Gesundheitsschäden, unter anderem eine Lähmung des linken Armes. Die unstreitigen Unfallfolgen wurden insbesondere durch umfangreiche Begutachtungen durch das BG-Klinikum H. festgestellt. Auf die beiden Gutachten vom 06.12.2016 sowie vom 16.01.2017 (Anlagen B[…]


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