Wer als Autofahrer unter Alkoholeinfluss aktiv im Straßenverkehr unterwegs ist, der muss mit einem Entzug der Fahrerlaubnis rechnen. Dieser Entzug ist dann auch mit einer Sperrfrist verbunden, vor Ablauf derer die Fahrerlaubnis seitens der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde nicht erteilt wird. Dass die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auch an eine sogenannte MPU (Medizinisch Psychologische Untersuchung) verbunden sein kann, dürfte auch hinlänglich bekannt sein allerdings gibt es diesbezüglich durchaus missverständliche Ansichten. Bislang war es so, dass diese MPU erst ab einem Promillewert von 1,6 seitens der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet wird. Es gab jedoch auch schon Fälle, in denen die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auch bereits bei geringeren Promillewerten mit der MPU verknüpft wurde. Die Frage, die sich nunmehr stellt, ist, ob diese Vorgehensweise seitens der Fahrerlaubnisbehörde überhaupt rechtens ist.
Mit dem 17/03/2021 hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit dieser Frage eingängig auseinandergesetzt und ein Urteil gesprochen (Aktenzeichen 3 C 3/20), welches durchaus rechtlich betrachtet für Furore gesorgt hat.
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Eine komplette Abkehr von der bisherigen Praxis
Vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts war es die gängige Praxis, dass die MPU lediglich bei Wiederholungstätern -sprich bei wiederholten Fällen von Trunkenheit im Straßenverkehr bzw. Alkohol am Steuer- seitens der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde angeordnet wurde. Dies wurde zudem erst dann angeordnet, wenn der Autofahrer einen Alkoholwert von 1,6 Promille erreicht hatte. Durch die angeordnete MPU sollte dann geklärt werden, ob seitens des Fahrers eine Alkoholabhängigkeit bzw. ein fortwährender Alkoholmissbrauch vorliegt. Mit der angeordneten MPU ging dann auch ein sogenannter Abstinenznachweis einher, welcher der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auch vorgelegt werden musste. Dieser Abstinenznachweis war zudem mit einer zeitlichen Frist von einem Jahr verknüpft, sodass der Fahrer den Verdacht des Alkoholmissbrauchs bzw. der Alkoholabhängigkeit ausräumen konnte.
Der Abstinenznachweis muss der zuständigen Fahrerlaubnis berei[…]