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Verbrauchsgüterkauf – Privatkauf oder Unternehmerkauf

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Kammergericht Berlin
Az: 8 U 107/10
Beschluss vom 31.03.2011

In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch XXX am 31. Januar 2011 b e s c h l o s s e n :
Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
I.
Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.
Zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass sich die Beklagte als Unternehmerin gemäß § 475 BGB nicht auf den in dem Kaufvertrag vom 3. April 2008 enthaltenen Gewährleistungsausschluss berufen kann, da der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger schlüssig dargelegt hat, dass die Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs im Sinne von § 474 BGB vorlagen.
Die Frage, ob ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt und ob es sich auf Seiten des Käufers um einen Verbraucher handelt, ist gemäß § 13 BGB objektiv zu beurteilen und setzt insbesondere voraus, dass der Kauf zu privaten Zwecken abgeschlossen wurde (Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Auflage, § 474, Rdnr. 4; § 13, Rdnr. 3). Dabei ist letztlich entscheidend, wie der Käufer gegenüber seinem Vertragspartner auftritt und wie dieses Auftreten vor dem Hintergrund der tatsächlichen Gegebenheiten vom Verkäufer unter Anlegung eines objektivierten Maßstabes verstanden werden kann (OLG Celle, OLGR Celle 2008, 475). Allein der Umstand, dass in dem Kaufvertrag bei dem Beruf des Käufers „eingetragener Vollkaufmann“ angegeben ist und dass der Kläger bei der Erstbesichtigung eine Visitenkarte übergeben hat, die ihn als Mitarbeiter der „………………..“ ausweist, lässt keine Rückschlüsse darauf zu, ob der Kläger bei dem Kauf als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB oder als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB gehandelt hat. Das Ges[…]


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