OLG Hamm – Az.: I-9 U 166/15 – Urteil vom 10.05.2016
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.06.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 24. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.
Die Klage ist hinsichtlich der Zahlungsanträge zu Ziff. 1, 3 und 4 dem Grunde nach gerechtfertigt. Ausgenommen hiervon ist der Betrag von 670,12 EUR nebst Zinsen (Fahrzeugschaden).
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weitere materielle Schäden und nicht vorhersehbare zukünftige immaterielle Schäden, die ihm aus dem Vorfall vom 16.09.2012 entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Hinsichtlich des Betragsverfahrens wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten aus einer Auseinandersetzung vom 16.09.2012 in Anspruch. Die Parteien sind Nachbarn und wohnen im selben Haus. Der Kläger befand sich an besagtem Tage vor der zu seiner Wohnung gehörigen Terrasse und hantierte am Pkw seiner Ehefrau. Der Beklagte sprach ihn auf einen im gemeinsamen Kellerflur des Hauses vom Kläger abgestellten Eimer an. Sodann kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in deren Rahmen der Kläger an der rechten Hand verletzt wurde. Der Hergang ist zwischen den Parteien streitig.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, soweit sich aus den weiteren Ausführungen nichts Abweichendes ergibt.
Das Landgericht hat die Zeugen C2 und C, L und Q zum Hergang der Auseinandersetzung vernommen und sodann die Klage mit der Begründung abgewiesen, es sei nicht zu klären gewesen, von welcher der Parteien im Rahmen der Auseinandersetzung die Tätlichkeiten ausgegangen seien. Alle benannten Zeugen stünden im Lager der jeweiligen Partei. Der Zeuge L habe ihm Übrigen einen Teil der Auseinandersetzung nicht verfolgt. Auf die Schilderungen der Zeugin C und L, dass der Beklagte sich entschuldigt und erklärt habe, für den Schaden aufkommen zu wollen, lasse nicht den Rückschluss zu, dass er den Streit angefangen habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die Ausgangsanträge weiter verfolgt. Er ist der Auffassung, […]