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Rechtschutzversicherung – Eintrittspflicht vor Ausspruch Arbeitgeberkündigung

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AG Bremen
Az.: 9 C 0026/13
Urteil vom 04.04.2013

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.322,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 47 % und die Beklagte zu 53 %.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten (hinsichtlich der Kosten) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
Der Kläger fordert von der Beklagten Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit.
Der Kläger hatte mit Versicherungsschein vom 07.11.2000 bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung für Nichtselbständige unter Einbeziehung der Allgemeiner Geschäftsbedingungen …-ARB 2000 (Anlage K 2, Bl. 9 ff. d.A.) abgeschlossen. Seit dem 01.07.1997 war er bei der Firma … Deutschland GmbH beschäftigt. Zuletzt bezog er ein monatliches Bruttoeinkommen von 9.000,00 €.
Am 19.01.2012 wurde der Beklagte von seinem Arbeitgeber informiert, dass die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beabsichtigt sei; auf den Inhalt des Gesprächsprotokolls vom 19.01.2012 (Anlage K3, Bl. 17 d.A.) wird verwiesen.
Der Kläger beauftragte sodann einen Rechtsanwalt mit der vorgerichtlichen Wahrnehmung seiner Interessen. Dieser handelte mit der Arbeitgeberin des Klägers am 20.02.2012 einen Aufhebungsvertrag aus; auf den Inhalt des Vertrags vom 20.12.2012 (Anlage K5, Bl. 20 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Die Beklagte hatte auf Anfrage des Klägers bereits mit Schreiben vom 09.02.2012 die begehrte D[…]


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