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Zwangsräumung aus einer notariellen Urkunde – Voraussetzungen

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LG Berlin – Az.: 51 T 161/20 – Beschluss vom 29.06.2020

In Sachen hat das Landgericht Berlin – Zivilkammer 51 – als Einzelrichterin am 29.06.2020 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 14.04.2020 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen – insoweit aufgehoben, als das Amtsgericht den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten für den Räumungsauftrag in Höhe von 544,54 Euro zurückgewiesen hat und diese Kosten im Rahmen der geltend gemachten Gebühren nicht berücksichtigte.

Das Amtsgericht wird angewiesen, über den Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter Beachtung der Rechtsansicht des Landgerichts erneut zu entscheiden.
Gründe:
Die zulässig sofortige Beschwerde hat in der Sache auch teilweise Erfolg.

Keinen Erfolg hat die sofortige Beschwerde hinsichtlich der Kosten aus der Rechnung OGV Scholz vom 13.03.2020 in Höhe von 321,09 Euro, der Rechnung OGV Mangold vom 27.11.2019 in Höhe von 32,05 Euro, der Boniversumauskunft in Höhe von 7,97 Euro sowie der Kurierkosten in Höhe von 21,42 Euro. Insoweit wird auf die vollständig zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Hiergegen wird mit der sofortigen Beschwerde auch nichts vorgebracht.

Hinsichtlich der Kosten für den Räumungsauftrag teilt das Landgericht die Ansicht des Amtsgerichts allerdings nicht. Die Vollstreckung der Räumung erfolgte aus der notariellen Urkunde des Notars K. vom 10.12.2019 zur URNr. 22/19. Hierin verpflichteten sich die Schuldner zur Herausgabe der Wohnung in der S.-straße ### und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Die notarielle Urkunde stellt nach Ansicht des Landgerichts gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel dar. Hiernach findet die Zwangsvollstreckung aus Urkunden statt, die von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen wurde, einen Anspruch betrifft, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich ist, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft. Der Schuldner muss sich ferner in der Urkunde wegen des bezeichneten Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen haben. Sämtliche Voraussetzungen sind erfüllt, insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Anspruch den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnrau[…]


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